§ 1 Name, Sitz u.a.
Der Verein trägt den Namen „Turnerbund Rielingshausen 1923 e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Marbach/N. Ortsteil Rielingshausen.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marbach eingetragen.
Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Württ. Landessportbund e.V. in Stuttgart, dessen Satzung er anerkennt.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können alle Personen erwerben, die die Satzung des Vereines anerkennen und für seine Ziele eintreten. Sie ist schriftlich (bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter) beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme in den Verein entscheidet.
§ 3 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Alle Mitglieder, die im Rahmen eines Vereins-Ehrenamts oder eines besonderen Auftragsverhältnisses für den Verein tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB nach Maßgabe der steuerlichen Bestimmungen. Das Nähere regelt die Vereins-/ Finanzordnung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend. Der Ausschluß kann vom Vorstand beschlossen werden, falls das Mitglied,
a) in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden stört,
b) mit seinem Vereinsbeitrag mehr als 1 Jahr in Verzug ist.
Über die Beschwerde des Betroffenen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Es ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Art, Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 6 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vereinsvorstandes vertreten. Jedes Mitglied ist alleinvertretungsberechtigt (Vorstand gem. § 26 BGB).
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern für folgende Bereiche:
a) Verwaltung und Finanzen
b) Liegenschaften
c) Sport und Jugend
Vereinssprecher und Repräsentant ist das jeweilige
Vorstandsmitglied für den Bereich “Verwaltung und Finanzen“.
Jedes Jahr wird ein Mitglied für jeweils drei Jahre gewählt
Der Vorstand leitet den Verein entsprechend dieser Satzung und der Vereinsordnung; er faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Weitere Organe des Vereins sind:
a) der erweiterte Vorstand
b) der Rechts- und Altersausschuß
Diese Gremien setzten sich wie folgt zusammen:
a) Der erweiterte Vorstand:
1. Den Mitgliedern des Vorstandes gem. §7,
2. Den Abteilungsleitern,
3. Dem Vorsitzenden des Rechts- und Altersausschusses,
4. Dem Referent für Öffentlichkeitsarbeit,
5. Einem Jugendsprecher,
6. Dem Seniorenvertreter,
7. Der Frauenvertreterin.
b) Der Rechts- und Altersausschuß:
Er wird im Bedarfsfall vom erweiterten Vorstand eingesetzt und besteht aus mindestens 5 Vereinsmitgliedern. Dieser Ausschuß soll sich aus langjährigen oder verdienstvollen Mitgliedern zusammensetzten.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll regelmäßig bis spätestens 30. April eines Jahres einberufen werden. Sie ist das oberste Vereinsorgan und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Die Mitglieder werden vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen eingeladen. Vereinsmitglieder mit Wohnhaft in Rielingshausen werden über das örtliche Mitteilungsblatt und die Marbacher Zeitung eingeladen. Mitglieder, deren Wohnsitz sich nicht in Rielingshausen befindet, werden schriftlich eingeladen. Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.
Bis zum Beginn der Versammlung können weitere Tagesordnungspunkte auf Antrag von Mitgliedern aufgenommen werden, allerdings keine mit satzungsänderndem Charakter.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag des Vorstands oder aber von 25% der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Einberufung und Durchführung erfolgt nach den Regeln für die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse
Von jeder Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem der Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 11 Besondere Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verein an die Stadt Marbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Vereins-, Jugend- und Ehrenordnung
Die Durchführung der laufenden Vereinsgeschäfte, vereinsinterne Aufgabenverteilung und sonstige zu beachtenden Formalitäten sind in der Vereinsordnung geregelt. Außerdem gibt sich der Verein eine Jugend und eine Ehrenordnung. Die Vereins- und Ehrenordnung werden vom erweiterten Vorstand beschlossen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.03.2009 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung.
Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.